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Weitere Berichterstattung der Bildzeitung im Zusammenhang mit Kardinal Woelki untersagt


Im Verfahren 28 O 293/21 verlangt der Kläger, Kardinal der römischkatholischen Kirche und Erzbischof von Köln, von der Beklagten zu 1 als Betreiberin des Online-Portals „bild.de“ und dem Beklagten zu 2, dem Chefreporter des Portals, die Unterlassung von bestimmten Äußerungen aus einem Artikel vom 03.05.2021 und dessen ergänzter Fassung vom 04.05.2021, die sich mit der vom Kläger im Jahre 2017 ausgesprochenen Beförderung eines Priesters befassen.

In der heute verkündeten Entscheidung (28 O 293/21) hat die Kammer unter Vorsitz von Dr. Dirk Eßer da Silva beide Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, die angegriffenen Äußerungen aus dem Artikel und dessen am Folgetag veröffentlichten Ergänzung zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen.

Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die erfolgreich angegriffenen Äußerungen den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers berühren würden. Insoweit liege auch ein rechtswidriger Eingriff vor, denn im Rahmen der gebotenen Abwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiege das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite. Im Einzelnen: Der durchschnittliche Leser verstehe die angegriffenen Äußerungen in beiden Artikeln dahingehend, dass dem Kläger Inhalte aus der Personalakte des beförderten Priesters – konkret - der Inhalt eines Polizeiberichts, der unter anderem eine Warnung enthielt, sowie die im Jahre 2010 protokollierte Aussage eines jungen Mannes, bekannt waren. Aufgrund der Ehrenrührigkeit der Äußerungen hätten im vorliegenden Fall die Beklagten die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen – genauer -, dass dem Kläger die Inhalte der Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung bekannt gewesen seien, zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen.


Dies sei ihnen nicht gelungen. Die beiden vor der Kammer vernommenen Zeugen hätten die konkreten Beweisfragen nicht bestätigt. Obwohl es in dieser Situation prozessual auf die in der Presse thematisierte Glaubwürdigkeit der Zeugin Thörnig nicht mehr ankam, hat die Kammer dabei ausdrücklich angemerkt, dass sie diesbezüglich keinerlei Bedenken hätte. Aus den Angaben des Klägers im Rahmen der durchgeführten Parteivernehmung folge nach der weiteren Begründung der Kammer ebenso nicht, dass dieser vom Inhalt der streitgegenständlichen Schriftstücke vor der Beförderungsentscheidung Kenntnis gehabt habe. Er habe mitgeteilt, dass er die beiden Dokumente, um die es hier gehe, bis heute nicht gesehen habe und die Personalakte nicht persönlich kenne. Die polizeiliche Warnung sei ihm gegenüber zum maßgeblichen Zeitpunkte nicht erwähnt worden. Er könne sich auch nicht erinnern, die sogenannte Interventionsakte zu dem betreffenden Priester erhalten zu haben. Auch in seinem Büro gebe es keine entsprechenden Kenntnisse trotz von ihm veranlasster Überprüfungen. Hinsichtlich der weiteren von den Beklagten beantragen Zeugenvernehmungen bedürfe es nach Auffassung der Kammer keiner weiteren Beweiserhebung, da eine solche auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe


. Im Ergebnis bezögen sich alle weiter beantragten Vernehmungen lediglich auf Behauptungen ohne ausreichende Substanz und bloße Vermutungen. Die im Übrigen beantragte Vorlage der sogenannten Interventionsakte des betreffenden Priesters sei ebenfalls nicht anzuordnen, da damit selbst bei entsprechendem Inhalt nicht bewiesen werden könnte, dass der Kläger den Inhalt der Interventionsakte auch (vor der Beförderungsentscheidung) zur Kenntnis genommen habe. Soweit die Klage zum Teil abgewiesen wurde, beruhe dies nach den weiteren Ausführungen der Kammer allein darauf, dass der Kläger die Berichterstattung vorsorglich noch unter einem anderen rechtlichen Aspekt angegriffen hatte.

Es besteht für die Parteien die Möglichkeit, gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen. Das heute verkündete Urteil – Az. 28 O 293/21 - wird demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht



 

Landgericht Köln NRW

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