Die Volksbühne erweiterte im Jahr 2015 im Zuge eines Betreiberwechsels ihr Angebot von einer seinerzeit genehmigten Theaternutzung hin zu einem Austragungsort für ganzjährige Konzerte, Kabarettdarbietungen und Seminare. Für diese Nutzungsänderung war eine Baugenehmigung erforderlich. Diese beantragte die Volksbühne jedoch erst, nachdem sie die neue Nutzung bereits aufgenommen hatte. Erteilt wurde die Genehmigung im Jahr 2018. Kurz zuvor war indes bereits dem Nachbarn eine Baugenehmigung für seine unmittelbar an den Veranstaltungssaal angrenzende Wohnung erteilt worden.
Der Nachbar fühlte sich durch Lärm von Veranstaltungen unzumutbar beeinträchtigt und erhob Klage. Die Volksbühne erhob ihrerseits Klage gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung. Zur Begründung machte sie geltend, die Nutzung der Räume des Nachbarn zu Wohnzwecken beeinträchtige die Nutzungsmöglichkeiten des Veranstaltungssaals, die in ihrem Bestand geschützt seien.
Das Gericht hat der Klage des Nachbarn stattgegeben, die Gegenklage hingegen abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, die der Volksbühne erteilte Baugenehmigung stelle nicht hinreichend sicher, dass in der Wohnung des Nachbarn die Orientierungswerte der Freizeitlärmrichtlinie NRW eingehalten würden. Dies verstoße zu Lasten des Nachbarn gegen das rechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Der Nachbar sei auch schutzwürdig. Die ihm zu Wohnzwecken erteilte Baugenehmigung sei nicht auf die Klage der Volksbühne hin aufzuheben. Denn die Nutzung der Volksbühne sei im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung an den Nachbarn selbst nicht schutzwürdig gewesen, weil die im Jahr 2015 aufgenommene neue Nutzung bis zur Erteilung der Baugenehmigung an den Nachbarn weder von einer Baugenehmigung gedeckt noch bestandsgeschützt oder genehmigungsfähig gewesen sei.
Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 8 K 2582/22, 8 K 5568/19
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