10.03.2022
Gericht entscheidet über Eilanträge der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz – Hängebeschluss hat sich damit erledigt
Das Verwaltungsgericht Köln hat im Nachgang zu seinen am Dienstag verkündeten Urteilen in Sachen Alternative für Deutschland (AfD) gegen Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit Beschlüssen vom heutigen Tag über zwei noch anhängige Eilanträge der Partei entschieden.
In der Sache folgen die Beschlüsse den in den Klageverfahren ergangenen Urteilen: Den gegen die Einstufung als Verdachtsfall gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht ab.
Die in diesem Eilverfahren am 05.03.2021 erlassene Zwischenregelung
(sog. Hängebeschluss), mit der das Gericht dem BfV vorerst die Einstufung der AfD als Verdachtsfall untersagt hatte, hat sich damit erledigt.
Dem gegen die Mitteilung des BfV gerichteten Eilantrag, der Flügel habe etwa 7.000 Mitglieder, gab das Gericht statt.
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ie AfD hatte Anfang vergangenen Jahres zwei Klagen erhoben und zugleich Eilanträge gestellt. Damit wollte sie zum einen eine Einstufung als Verdachtsfall durch das BfV verhindern (Klageverfahren 13 K 326/21, Eilverfahren 13 L 105/21). Zum anderen wandte sie sich gegen die öffentliche Mitteilung des BfV, der so genannte Flügel habe etwa 7.000 Mitglieder (Klageverfahren 13 K 325/21, Eilverfahren 13 L 104/21). Im erstgenannten Verfahren hatte das Gericht dem BfV mit einem Hängebeschluss vom 05.03.2021 vorläufig untersagt, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag die AfD als Verdachtsfall einzustufen oder zu behandeln sowie eine Einstufung oder Behandlung als Verdachtsfall erneut bekanntzugeben
. Das Gericht beabsichtigte ursprünglich, über die Eilanträge im Juli 2021 zu entscheiden. Diese Planung ließ sich maßgeblich aufgrund der späten Übersendung von Akten durch das BfV jedoch nicht halten. Vor diesem Hintergrund zunächst über die Klagen mündlich verhandelt und im Anschluss Urteile verkündet. Nach diesen darf das BfV die AfD als Verdachtsfall einstufen. Die beanstandete Mitteilung der Mitgliederzahl des Flügels ist hingegen unzulässig
Nach den Ausführungen des Vorsitzenden Richters der zuständigen Kammer bei der Urteilsverkündung wollte das Gericht über die beiden Eilanträge voraussichtlich im Zuge der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe entscheiden, die derzeit noch nicht vorliegen. Gestern um 22.30 Uhr ist beim Gericht jedoch ein Antrag auf Abänderung des Hängebeschlusses vom 05.03.2021 eingegangen. Aufgrund dessen hat das Gericht nunmehr bereits jetzt über die Eilanträge entschieden. Die Beschlüsse sind bislang nicht begründet. Die Begründung wird zeitnah erfolgen.
Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Dr Michael Ott Verwaltungsgericht Köln
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Alternative für Deutschland (AfD) als so genannten Verdachtsfall einstufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln heute nach knapp zehnstündiger mündlicher Verhandlung entschieden und damit eine Klage der AfD gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Es gebe ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der Partei, führte das Gericht zur Begründung aus. Das Gericht hat auch in drei weiteren Klageverfahren der AfD Urteile erlassen. In zwei dieser Verfahren war die Partei zumindest teilweise erfolgreich. Aufgrund des großen öffentlichen Interesses fand die mündliche Verhandlung in einem Saal der Koelnmesse statt.
Im Einzelnen hat das Gericht Urteile in folgenden vier Verfahren verkündet:
1. 13 K 326/21 (Einstufung der AfD)
In diesem Verfahren wandte sich die AfD dagegen, vom BfV als Verdachtsfall eingestuft zu werden. Ferner wollte sie verhindern, dass das BfV eine solche Einstufung öffentlich mitteilt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine solche Einstufung komme in ihrer Wirkung einem Parteiverbot gleich, weshalb auch die für ein solches Verbot geltenden Maßstäbe anzulegen seien. Auch fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei. Der so genannte Flügel habe sich bereits 2020 aufgelöst. Die Partei propagiere keinen ethnischen Volksbegriff. Im Übrigen fehle es an Erklärungen, die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Partei lieferten. Gegebenenfalls auch polemische Kritik einer Oppositionspartei gegenüber den übrigen Parteien oder der Bundesregierung sei nicht sogleich Kritik am parlamentarischen Regierungssystem. Zudem habe sich das BfV von sachfremden Erwägungen leiten lassen und handele politisch.
Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter der zuständigen 13. Kammer aus: Es lägen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vor. Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. Dem habe die AfD lediglich pauschales Bestreiten entgegengesetzt. Die Einschätzung des BfV beruhe auf einer nicht zu beanstandenden Gesamtbetrachtung. In diese seien zum einen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem so genannten Flügel einbezogen worden. Dieser sei zwar formal aufgelöst worden. Seine Protagonisten übten aber teils weiter maßgeblichen Einfluss innerhalb der Partei aus. Zum zweiten seien Aktivitäten in der Jugendorganisation Junge Alternative (JA) in die Bewertung eingeflossen. Sowohl im Flügel als auch in der JA sei ein ethnisch verstandener Volksbegriff ein zentrales Politikziel. Danach müsse das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand erhalten und sollten „Fremde“ möglichst ausgeschlossen werden. Dies weiche vom Volksbegriff des Grundgesetzes ab. Es gebe Verlautbarungen, in denen „Umvolkungs-“ und „Volkstod-“Vorwürfe erhoben würden. Ferner sei eine ausländerfeindliche Agitation zu erkennen („Messer-Migranten“). Drittens rechtfertige auch eine Betrachtung der Partei im Übrigen ihre Einstufung als Verdachtsfall. Diese befinde sich in einem Richtungsstreit, bei dem sich die verfassungsfeindlichen Bestrebungen durchsetzen könnten. Nicht erforderlich sei für eine Einstufung als Verdachtsfall, dass eine Partei von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz beherrscht werde.
Das Bundesamt dürfe die Einstufung als Verdachtsfall auch öffentlich mitteilen, um eine politische Auseinandersetzung zu ermöglichen.
2. 13 K 207/20 (Einstufung des sog. Flügels)
Die Klage war teilweise erfolgreich. Die Klägerin wandte sich in diesem Verfahren gegen die in der Vergangenheit erfolgte Einstufung des so genannten Flügels als Verdachtsfall sowie die im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Hochstufung zu einer „gesichert extremistischen Bestrebung“. Das Gericht hat mit seinem Urteil in diesem Verfahren entschieden, dass das BfV den Flügel als Verdachtsfall einstufen durfte. Insofern nahm der Vorsitzende der Kammer in seiner mündlichen Urteilsbegründung der Sache nach Bezug auf seine auf den Flügel bezogenen Ausführungen in dem Verfahren 13 K 326/21. Die (über die Einstufung als Verdachtsfall hinaus gehende) Einstufung als „gesichert extremistische Bestrebung“ sei heute – nach der formalen Auflösung des Flügels – unzulässig. Eine solche Einstufung erfordere wegen ihrer Intensität Gewissheit über die Existenz des Beobachtungsobjekts, hier des Flügels. Daran fehle es auf der Grundlage der vom BfV vorgelegten Erkenntnisquellen jedoch. Das BfV wolle insoweit nach seinem Vorbringen durch die Beobachtung gerade klären, inwiefern der Flügel weiter fortbestehe und Einfluss habe. Das Gericht untersagte dem BfV auch, weiterhin öffentlich mitzuteilen, der Flügel sei als „gesichert extremistische Bestrebung“ eingestuft worden.
3. 13 K 208/20 (Einstufung der JA)
Die Klage blieb ohne Erfolg. Mit ihr wandten sich die AfD und als weitere Klägerin die JA gegen die Einstufung der JA als Verdachtsfall. Diese ist nach dem Urteil des Gerichts indes nicht zu beanstanden. Es bestünden ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der JA. Zur weiteren Begründung nahm der Vorsitzende der Kammer in seiner mündlichen Urteilsbegründung Bezug auf seine auf die JA bezogenen Ausführungen in dem Verfahren 13 K 326/21, insbesondere zum sog. Deutschlandplan.
4. 13 K 325/21 (Mitgliederzahl des sog. Flügels)
Die Klage hatte Erfolg. Mit ihr wandte sich die AfD dagegen, dass das BfV öffentlich mitteilt, der so genannte Flügel habe 7.000 Mitglieder. Eine solche Mitteilung ist nach dem Urteil des Gerichts unzulässig. Das Gesetz verlange für eine solche Mitteilung – im Gegensatz zu einer Einstufung als Verdachtsfall, für die tatsächliche Anhaltspunkte ausreichten – „hinreichend gewichtige“ tatsächliche Anhaltspunkte. Damit sei mehr erforderlich als die vom Bundesamt zur Begründung seiner Mitteilung angeführte Schätzung der Mitgliederzahl.
Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Derzeit sind zu den Verfahren 13 K 325/21 und 326/21 noch Eilverfahren anhängig (13 L 104/21 und 13 L 105/21; vgl. zum Verhältnis der Verfahren auch https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Archiv/2021/18_20210708/index.php). Das Gericht beabsichtigt, zeitnah über diese beiden Eilverfahren zu entscheiden. Bis zu einer Entscheidung in dem Eilverfahren 13 L 105/21 ist es dem BfV durch die vom Gericht am 05.03.2021 in diesem Verfahren erlassene Zwischenentscheidung („Hängebeschluss“) untersagt, die AfD als Verdachtsfall einzustufen oder zu behandeln sowie eine Einstufung oder Behandlung als Verdachtsfall erneut bekanntzugeben (vgl. https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/Archiv/2021/09_05032021/index.php). Das Gericht wird eine Pressemitteilung veröffentlichen, sobald Entscheidungen in diesen Eilverfahren ergangen sind.
Dr Michael Ott Verwaltungsgericht Köln
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