top of page
Autorenbildamaara® anna m.drack

„Stuhl-Urteil“


Das Landgericht Köln hat mit mündlich verkündeten sogenannten „Stuhl-Urteil“ vom 13.06.2023 das Erzbistum Köln u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 300.000 € verpflichtet (Az. 5 O 197/22).

Nun liegt das vollständig ausformulierte Urteil vor und wurde bereits an die Parteien zugestellt. Im Verfahren 5 O 197/22 verlangte der 64-jährige Kläger in der Hauptsache von dem Erzbistum Köln die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 750.000 € abzüglich bereits gezahlter 25.000 € sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für im Zeitraum von 1972 bis 1979 bereits entstandener materieller und immaterieller Schäden sowie entstehender Schäden, soweit diese nicht übergegangen sind. Hintergrund sind dabei unstreitig in den Jahren 1972 bis 1979 insgesamt 320 von einem zwischenzeitlich verstorbenen Pfarrer des Erzbistums Köln vorgenommene sexuelle Missbräuche bis zu Vergewaltigungen zum Nachteil des Klägers, die bleibende physische und psychische Verletzungen verursacht haben. Seit 2004 wurde ihm ein Grad der Behinderung von 50 % anerkannt. Wegen der gesundheitlichen und psychosomatischen Folgen war der Kläger langjährig in Therapie und absolvierte insgesamt fünf mehrwöchige Rehabilitationsmaßnahmen. Er war immer wieder über mehrere Wochen arbeitsunfähig. Der Kläger lernte den Pfarrer im Jahre 1970 als Messdiener kennen. Ab 1971 nahm er an allen Freizeiten teil, die von dem Pfarrer im Rahmen der Jugend- und Ministrantenarbeit angeboten wurden. Im Jahr 1972 kaufte der Pfarrer eine ehemalige Dorfschule, die er mit Hilfe der Kinder und Jugendlichen nachfolgend renovierte. Dort verbrachte der Kläger mit dem Pfarrer ab diesem Zeitpunkt viele Tage und Wochen; zusammengerechnet Monate. Abends forderte der Pfarrer den Kläger regelmäßig auf, noch einmal zu ihm zu kommen, um ihm eine Gute Nacht zu wünschen. Dabei kam es jedes Mal zu sexuellen Missbräuchen des Klägers.

Im Jahr 1980 erstattete der Stiefvater eines anderen Kindes Anzeige wegen Missbrauchs gegen den Pfarrer, der daraufhin aus der Gemeinde entfernt und als Krankenhausseelsorger versetzt wurde.


Der Kläger studierte ab 1979 erfolgreich u.a. Katholische Theologie. Zudem wurde er zum Pastoralreferenten im Erzbistum Köln ausgebildet und war als Pastoralassistent und Pastoralreferent sowie in der Krankenhausseelsorge tätig.1986 lernte er seine spätere Ehefrau kennen. Im Jahr 1991 entschloss sich der Kläger (vermittelt über das beklagte Erzbistum) erstmals zu einer Psychoanalyse und nahm in der Folge mit Unterbrechungen an mehreren hundert Therapiestunden teil. Am Ende einer dieser Therapien konfrontierte der Kläger den Pfarrer mit dessen Taten und zeigte diesen im Anschluss wegen der Missbräuche an. Auf einen Entschädigungsantrag des Klägers im Jahre 2012 zahlte das beklagte Erzbistum an ihn einen Betrag von 5.000 €. Durch Beschluss der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) wurde nach Widerspruch des Klägers im Mai 2022 die Zahlung auf insgesamt 25.000 € festgesetzt. Das beklagte Erzbistum beauftragte die Rechtsanwaltskanzlei Gercke und Wollschläger mit der Erstellung eines Gutachtens zu Pflichtverletzungen von Diözesanveranwortlichen des Erzbistums Köln im Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauch im Zeitraum von 1975 bis 2018. Der Fall des Klägers wurde dort behandelt und mehrere Pflichtverletzungen festgestellt. Zu den weiteren Folgen der Missbrauchstaten hat der Kläger – durch das beklagte Erzbistum unbestritten –mit weiteren Einzelheiten zudem vorgetragen, dass die Folgen für ihn, seine Herkunftsfamilie und seine eigene Familie gravierend seien und bis heute wirkten.


Die 5. Zivilkammer ist den Anträgen des Klägers mit seinem Urteil nur teilweise gefolgt und hat das beklagte Erzbistum verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € nebst Zinsen abzüglich bereits gezahlter 25.000 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Zudem hat die Kammer die Verpflichtung des Erzbistums festgestellt, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den Schadensereignissen noch entsteht, soweit die Ansprüche nicht übergegangen sind oder übergehen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht führt in dem nunmehr vollständig schriftlich vorliegenden Urteil dabei im Wesentlichen aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Schadenersatz gegen das beklagte Erzbistum aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG (sogenannter Amtshaftungsanspruch) zustehe. Diese Haftungsvorschriften würden bei Amtspflichtverletzungen kirchlicher Beamter entsprechende Anwendung finden, wenn der Schädiger, mag er auch kein Beamter im kirchenbeamtenrechtlichen Sinne sein, im Rahmen von kirchlichen Aufgaben tätig geworden ist, die außerhalb des rein fiskalischen Tätigkeitsbereiches der Kirche liegen. Der zwischenzeitlich verstorbene Pfarrer des Erzbistums Köln habe drittbezogene Amtspflichten verletzt, denn er habe den Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung seines Priesteramtes – wozu auch die Durchführung von Freizeiten mit Messdienern zähle - sexuell missbraucht. Da dies mithin im Rahmen des priesterlichen Dienstes erfolgt sei, stelle dies die Ausübung eines öffentlichen Amtes und nicht nur eine reine kircheninterne Handlung dar. Da aufgrund des unstreitigen Sachverhalts zudem von vorsätzlichem Verhalten des Pfarrers auszugehen sei, liegt auch das erforderliche Verschulden zweifelsfrei vor.


Dagegen habe die Kammer keine für die bei dem Kläger eingetretenen Schäden kausalen weiteren Pflichtverletzungen des beklagten Bistums feststellen können. Dass die Taten oder zumindest die Neigungen des Pfarrers schon spätestens 1979 bekannt gewesen seien, werde klägerseits nicht substantiiert dargelegt. Rechtsfolge des so begründeten Anspruchs sei nach den Ausführungen der Kammer zum einen die Ersatzpflicht für die materiellen Schäden, zum anderen die Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes durch den Richter seien dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei stünden Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung ganz im Vordergrund. Bei der konkreten Bemessung des Schmerzensgeldes sei als Ausgangspunkt im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes zudem eine grobe Orientierung an in anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen erforderlich. Eine schematische Übernahme verbiete sich dabei aber, genauso wie eine rein rechnerische Ermittlung der Entschädigung


Die Kammer hebt in der Urteilsbegründung sodann hervor, dass mit Blick auf den konkreten Sachverhalt festzuhalten sei, dass vergleichbare Entscheidungen, in denen es um langjährigen, vielfachen und schweren sexuellen Missbrauch durch einen Geistlichen der Kirche gehe, nicht existieren würden und daher lediglich andere Fälle von sexuellem Missbrauch Minderjähriger bei der Bewertung berücksichtigt werden könnten, wobei eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte generell schwerfalle. Als grobe Orientierungshilfe könnten nach Auffassung der Kammer dabei Urteile in der Rechtsprechung herangezogen werden, die bei Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung kindlicher und jugendlicher Opfer in den dort konkret entschiedenen Einzelfällen Schmerzensgeldbeträge zwischen 100.000 € bzw. 150.000 € für angemessen hielten. Mit Rücksicht darauf, dass Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung häufig zu gravierenden und zum Teil die Opfer ihr Leben lang begleitenden psychischen Beeinträchtigungen führen würden, seien nach der Begründung der Vergleichsrechtsprechung höhere Schmerzensgelder bei Fällen extremer sexueller Gewalt mit Rücksicht auf das Ausgleichs- und Genugtuungsinteresse veranlasst. Diese Begründung könne nach den weiteren Ausführungen der 5. Zivilkammer auch im vorliegenden Fall fruchtbar gemacht werden. Der Kläger habe in seiner Kindheit und Jugend extreme sexuelle Gewalt erfahren, die sein weiteres Leben prägte und weiterhin präge. Insoweit halte es die Kammer für zulässig und erforderlich, im hiesigen Fall bei der Bewertung eines angemessenen Schmerzensgeldes auch ausgeurteilte Schmerzensgeldbeträge in Bezug auf deren Höhe und die zugrundeliegenden Beeinträchtigungen in den Blick zu nehmen. Hohe Schmerzensgelder würden dabei u.a. bei lebensverändernden körperlichen Beeinträchtigungen ausgeworfen, die häufig auch mit einem Persönlichkeitsverlust einhergingen. Veröffentlichte Verfahren zu Schwerstschadensfällen, bei denen die Betroffenen irreversibel schwerste körperliche und geistige Behinderungen erlitten und dadurch die Möglichkeit eines Lebens als selbstbestimmte Persönlichkeit verloren hätten, hätten lange Zeit rechtskräftig titulierte Schmerzensgeldbeträge von bis zu 500.000 € nebst einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 500 € ergeben.


Darüber hinaus sei nunmehr auch in einem Fall schwerster körperlicher Beeinträchtigungen eines fünfjährigen Jungen ohne Persönlichkeitsverlust ein sehr hohes Schmerzensgeld von insgesamt 800.000 € ausgeurteilt worden. Die Beeinträchtigungen, die mit derart schwerwiegenden dauerhaften körperlichen Beeinträchtigungen und Leiden einhergehen würden, seien – so die 5. Zivilkammer weiter - zwar dem Grunde nach nicht mit dauerhaften psychischen Beeinträchtigungen zu vergleichen. Allerdings halte es das Gericht nach seiner Begründung für sinnvoll, prägende Ereignisse, die aufgrund psychologischer Beeinträchtigung das gesamte Leben beeinflussen, der Höhe nach in eine angemessene Relation zu den ausgeurteilten Beträgen zu setzen. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes müsse nach Auffassung der 5. Zivilkammer das Schmerzensgeld im vorliegenden Fall höher als die bisherige Rechtsprechung in Fällen von Vergewaltigung bzw. sexueller Nötigung kindlicher und jugendlicher Opfer ausfallen. Dies gebiete die besondere Sachverhaltskonstellation. Insbesondere die Dauer und Häufigkeit der sexuellen Gewalt, die gegenüber dem Kläger über viele Jahre angehalten habe, sei neben den dauernden psychischen und körperlichen Folgen als auch dem vorsätzlichen Handeln des Täters bei der Bemessung besonders zu berücksichtigen. Es könne nach Ansicht der 5. Zivilkammer aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger im vorliegenden Fall trotz der ganz erheblichen psychischen und physischen Folgeschäden nicht in einem den Fallkonstellationen der vorstehend zitierten Entscheidungen höchster Schmerzensgeldbeträge entsprechenden Maße beeinträchtigt sei. Seine Persönlichkeit sei zweifellos massiv verletzt, aber nicht zerstört. Er könne zumindest insofern ein „normales“ Leben führen, als er eine Ausbildung ergriffen und abgeschlossen habe, eine Familie gegründet habe und lange Jahre in dem erlernten Beruf tätig gewesen sei. Wie die durchgeführten Therapien zeigen würden, die zweifelsohne eine erhebliche zusätzliche Belastung dargestellt hätten, habe es auch immer einen Hoffnungsschimmer gegeben, dass der Kläger die furchtbaren Erlebnisse irgendwann würde verarbeiten können. Insgesamt habe die 5. Zivilkammer im vorliegenden Fall daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € für angemessen gehalten und sich dabei insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Der Kläger habe unter psychischem Druck gestanden und sich aufgrund der autoritären Stellung des Pfarrers, aber auch dessen Rolle als „Ersatzvater“ in einer Zwangslage befunden. Die über einen langen Zeitraum und in großer Zahl erfolgten vorsätzlich begangenen Missbräuche, die regelmäßig mit Vergewaltigungen einhergegangen seien, hätten nicht nur körperliche Schmerzen verursacht, sondern der Kläger habe auch Scham, Erniedrigung, Hilflosigkeit und Angst gefühlt. Er benötige seit über 30 Jahren ständig therapeutische Hilfe. Daneben bestünden mannigfaltige psychische Beeinträchtigungen, die auch aus der Belastung der Beziehungen zu seiner Herkunftsfamilie herrühren würden. Das eigene Familienleben des Klägers sei ebenfalls stark negativ beeinflusst worden. Dagegen sehe die Kammer keinen Anlass, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auch das Regulierungsverhalten des beklagten Erzbistums zu berücksichtigen. Den hier streitgegenständlichen Schmerzensgeldanspruch habe der Kläger erstmals Ende 2021 geltend gemacht. Das vorgerichtliche Verhalten des Erzbistums, beispielsweise der Verweis auf die von ihm eingerichtete Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen sei zumindest vertretbar gewesen. Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens habe das beklagte Erzbistum dann die Missbrauchstaten nicht bestritten und die Einrede der Verjährung zurückgenommen, wodurch zeitnah die gerichtliche Entscheidung möglich geworden sei. Das Schmerzensgeld sei nach Auffassung der Kammer vorliegend schließlich auch nicht aus Gründen der Prävention oder Bestrafung zu erhöhen. Da ausschließlich auf die Pflichtverletzungen des Pfarrers abzustellen sei, sei für eine Abschreckung oder Pönalisierung gegenüber dem lediglich nach Art. 34 GG haftenden Erzbistum kein Raum. Das Urteil zum Az. 5 O 197/22 ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht für die Parteien die Möglichkeit, gegen das nunmehr in vollständiger Form vorliegende Urteil nach dessen Zustellung beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen. Die Entscheidung wird in Kürze unter www.nrwe.de im anonymisierten Volltext abrufbar sein.


 

Iris Walter

-Pressestelle-


Landgericht Köln NRW




Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page