an luftverkehrsrechtlicher Zuverlässigkeit zweifeln
Aus rechtsgerichteten und fremdenfeindlichen Aktivitäten bei Facebook kann auf eine luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss den Eilantrag eines Luftsicherheitsassistenten abgelehnt.
Der bei einer externen Firma beschäftigte Antragsteller war seit mehr als zehn Jahren als Kontrollperson für Fracht und Post am Flughafen Köln/Bonn tätig. Die hierfür nach dem Luftsicherheitsgesetz erforderliche Zuverlässigkeitsfeststellung erhielt er von der Bezirksregierung Düsseldorf zuletzt im Jahr 2019. Nachdem diese vom Innenministerium auf entsprechende Aktivitäten des Antragstellers bei Facebook hingewiesen worden war, widerrief sie die Zuverlässigkeitsfeststellung.
Hiergegen erhob der Antragsteller Klage und begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um – jedenfalls vorläufig – weiterhin seiner Berufstätigkeit am Flughafen nachgehen zu können.
Diesen Eilantrag hat das Gericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass aufgrund einer Gesamtschau der Aktivitäten des Antragstellers auf Facebook hinreichende Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit an seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit bestünden. So sei der Antragsteller in rechtsgerichteten szenebekannten Facebook-Gruppen Mitglied und habe dort auch aktiv kommentiert bzw. Memes gepostet. Seine Sympathie zu weiteren Gruppen habe er durch die Angabe „Gefällt mir“ zum Ausdruck gebracht. Bei den fraglichen Gruppen handele es sich um gegen Migration gerichtete, nationalistische und rechtsextreme Gruppen sowie solche mit Reichsbürger-Bezug. Von ihm gepostete Bilder und Kommentare unter szenetypischer Verweisung auf Art. 20 Grundgesetz, in dem u.a. das so genannte Widerstandsrecht statuiert ist, sowie auf den Film „V wie Vendetta“ belegten, dass der Antragsteller gewaltsamen Widerstand gegen den Staat propagiere. Zahlreiche Kommentare diffamierten Politiker und zeigten zudem fremden- und islamfeindliche Bezüge.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Beschluss vom 14.12.2021, Az. 18 L 1967/21
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