Für viele ist der Tag der Hochzeit der schönste Tag im Leben. Kann einem Hochzeitspaar daher eine Entschädigung in Form eines Schmerzensgeldes zustehen, wenn der beauftragte Hochzeitsfotograf dieses Ereignis nur unzureichend fotografisch festhält, gar bestimmte Ereignisse nicht dokumentiert? Das Landgericht Köln hat nun mit einem Beschluss darauf hingewiesen, dass dies im konkreten Fall ausscheiden muss und damit ein amtsgerichtliches Urteil im Rahmen des Berufungsverfahrens bestätigt. |
Die Kläger würden nicht vortragen, insoweit bestimmte Absprachen mit dem Beklagten getroffen zu haben. Zudem würden ihnen immerhin 170 Fotos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus würden sie selbst vortragen, dass ihre Gäste im Außenbereich Fotos angefertigt hätten, wodurch sich der Umfang der zur Verfügung stehenden Fotografien de facto noch erweitere. Insbesondere aber ließe sich dem Klägervortrag keine persönliche Beeinträchtigung der Kläger entnehmen, die Anlass für den Ausgleich eines immateriellen Schadens geben würde. Der
Vortrag beschränke sich darauf, die Kläger hätten „Enttäuschung und Trauer" erlebt. Auch wenn dies sei, würden geringfügige
Beeinträchtigungen, etwa des seelischen Wohlempfindens (BagatellBeeinträchtigungen), keinen Schmerzensgeldanspruch auslösen.
Dagegen wandten sich die Kläger und beantragten mit dem
Rechtsmittel der sogenannten Berufung eine Überprüfung vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht hat daraufhin – nach zwischenzeitlicher Unterbrechung des Verfahrens von Gesetzes wegen für fast zwei Jahre - am 08.04.2024 ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen schriftlichen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass es beabsichtigte die Berufung der Kläger zurückzuweisen, da diese offensichtlich unbegründet sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruhe weder auf einer Verletzung des Rechts noch sei eine andere Entscheidung gerechtfertigt, da das Amtsgericht die Klage zu Recht in Bezug auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgewiesen habe.
Das Landgericht Köln führt dabei in seiner Begründung insbesondere aus, dass bei der Verletzung vertraglicher Pflichten eine derartige Entschädigung in Geld nur in Betracht komme, wenn gerade hierdurch eine psychische Beeinträchtigung eingetreten sei (sogenannte adäquate Kausalität). Die Darlegung einer psychischen Beeinträchtigung setze dabei einen substantiierten Parteivortrag voraus, woran es vorliegend fehle. Die Kläger hätten vor dem Amtsgericht lediglich pauschal vorgetragen, dass das „Nichtvorhandensein von Fotos trotz entsprechender Zusage zu einer dermaßenen Enttäuschung und Trauer bei den Betroffenen führen“ würde und „derart schmerzhaft“ sei, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehe. In Bezug auf den konkreten Fall würden sie lediglich angeben, dass die Hochzeit nunmehr „immer negativ behaftet“ sei und die positiven Gefühle der Hochzeit durch die Auseinandersetzung mit dem Beklagten „ein Leben lang überschattet“ sein würden. Eine tatsächliche, tiefgehende psychische Beeinträchtigung würden sie damit gerade nicht vortragen. Der Kern des Klägervortrags enthalte lediglich die Angabe, dass die Kläger (was nachvollziehbar sei) traurig seien, dass ihnen keine adäquaten Hochzeitsfotos zur Verfügung stehen würden. Dies genüge jedoch nicht zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs, zumal auch zu berücksichtigen sei, dass den Klägern unstreitig 170 Fotos der Hochzeit zur Verfügung stehen würden. Auch im Rahmen der Berufung hätten sie lediglich geltend gemacht, dass das „vorsätzliche Unterlassen der Anfertigung von Fotografien bestimmter Motive und Situationen bei den Klägern eine schmerzhafte Enttäuschung über Wochen und Monate bis heute“ hervorgerufen habe. Auch dies genüge jedoch nicht für die Annahme einer psychischen Beeinträchtigung, welche einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könnte. Letztlich habe das Amtsgericht, so das Landgericht weiter, im angegriffenen Urteil auch zutreffend ausgeführt, dass ein deliktischer Anspruch schon daran scheitere, dass es an der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts fehle.
Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Frist zur Stellungnahme auf die Hinweise des Landgerichts Köln mit Beschluss vom 08.04.2024 haben die Kläger schließlich die Rücknahme ihrer Berufung erklärt.
Damit ist das Berufungsverfahren beendet und das amtsgerichtliche Seite 4 von 4 Urteil vom 11.02.2022 zum Az. 135 C 227/21 rechtskräftig geworden.
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