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Kein Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises durch eine Behörde

Wer über ein positives PCR-Testergebnis auf das Coronavirus verfügt, hat gegenüber einer Behörde keinen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises

. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch - den Beteiligten zwischenzeitlich zugestellten - Beschluss vom 28. Februar 2022 entschieden und damit einen gegen den Rhein-Kreis Neuss gerichteten Eilantrag abgelehnt. Beim Antragsteller war durch einen PCR-Test am 30. Januar 2022 das Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen worden.

Mit seinem Eilantrag hatte er sich gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage gewendet und begehrt, dass der Rhein-Kreis Neuss ihm einen für sechs Monate gültigen Genesenennachweis ausstellt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Der Antragsteller habe schon nicht dargelegt, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn er - 90 Tage nach PCR-Testung - nicht mehr als genesene Person gilt.

Das gelte erst recht vor dem Hintergrund der ab März geplanten weitreichenden Lockerungen der CoronaSchutzmaßnahmen. Der Antragsteller könne sich zudem impfen lassen; dies verschaffe ihm die gleichen Vorteile wie der Genesenenstatus.

Unabhängig davon habe er weder nach Bundes- noch Landesrecht einen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises - für welchen Gültigkeitszeitraum auch immer. Als Genesenennachweis sei vielmehr das positive Testergebnis als solches anzusehen, soweit es den Anforderungen der bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspreche. Da der Antragsteller demnach schon grundsätzlich die Ausstellung eines Genesenennachweises vom Rhein-Kreis Neuss nicht verlangen konnte, kam es nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Bestimmung der Vorgaben für einen Genesenennachweis und dessen Gültigkeitsdauer durch Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts im Internet, wie es derzeit der Fall ist, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Aktenzeichen: 29 L 253/22


Verwaltungsgericht Düsseldorf

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