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Autorenbildamaara® anna m.drack

„Jeck im Sunnesching“ darf in der Bonner Rheinaue stattfinden





Die für den 27. August 2022 geplante Veranstaltung „Jeck im Sunnesching“ in der Bonner Rheinaue darf stattfinden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 25. August 2022 entschieden und damit einen Eilantrag eines Anwohners abgelehnt.


Der Anwohner hatte sich gegen die von der Bundesstadt Bonn erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gewandt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Anzahl der jährlich zulässigen 18 „seltenen Ereignisse“ nach dem sog. Freizeitlärmerlass NRW überschritten sei.


Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es offen ist, ob die zumutbare Geräuschbelastung auf dem Grundstück des Anwohners an mehr als 18 Tagen jährlich überschritten werde. Bei der Beurteilung stellen sich schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die im Eilverfahren nicht geklärt werden können und der Beurteilung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.


Das Gericht hat deshalb eine von dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung vorgenommen. In dieser hat berücksichtigt, dass zu der karnevalistischen Großveranstaltung, die zum vierten Mal in Bonn stattfinden soll, 30.000 Besucherinnen und Besuchern erwartet werden. Das Gericht führte aus, dass das Interesse an der Durchführung der am Wochenende und nicht zu Ruhezeiten stattfindenden Großveranstaltung, die bereits seit längerer Zeit feststeht, höher zu gewichten ist als die individuellen Interessen des Anwohners an der Einhaltung der Immissionsrichtwerte auf seinem auf der gegenüberliegenden Rheinseite befindlichen Grundstück.



Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.


Az.: 9 L 1374/22


 

vg-koeln.nrw.

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