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Autorenbildamaara® anna m.drack

Entscheidung des Monats -1/24




Betrug beim Online-Banking kommt leider häufiger vor. Bleibt der

Kunde auf seinem Schaden sitzen, wenn Kriminelle sich unter

Anzeige der Rufnummer der Bank telefonisch als Bankmitarbeiter

ausgeben, sich so eine digitale Version der Debitkarte des Kunden

erschleichen und anschließend mehr als 14.000 € mittels ApplePay

abbuchen? Das Landgericht Köln entschied nun, dass das

Bankinstitut dem Kunden in diesem Fall die betrügerischen

Abbuchungen erstatten muss.

Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Wiedergutschrift nicht

autorisierter Zahlungsvorgänge in Anspruch. Er unterhält bei der

Beklagten ein Privatgirokonto und nutzt hierfür seit mehreren Jahren auch

das Online-Banking unter Verwendung des sog. pushTAN-Verfahrens als

Authentifizierungsinstrument. Damit ermöglicht es die Beklagte ihren

Kunden eine Überweisung oder eine sonstige Handlung − darunter

beispielsweise auch die Freischaltung von ApplePay − webbasiert in der

Banking App einzugeben. Veranlasst der Kunde einen Auftrag, benötigt

er für dessen Freigabe zusätzlich eine TAN als elektronische Unterschrift.

Hierzu bediente der Kläger sich des pushTAN-Verfahrens. Durch dieses

Verfahren kann der Kläger von einem einzigen Gerät aus sowohl auf sein

Online-Banking zugreifen als auch eine TAN anfordern. Wenn er einen

Auftrag (z.B. Überweisung, PIN Änderung, Kartenfreischaltung pp.)

initialisiert, erhält er für die elektronische Unterschrift eine TAN unter

Angabe der konkreten Verwendung übersandt. Hierzu hat der Kläger auf

seinem Mobiltelefon die pushTAN App installiert. Im September 2022

kontaktierte ein Unbekannter den Kläger telefonisch unter Anzeige der

Rufnummer der Beklagten. Der Anrufer gab vor, ein Mitarbeiter der

Beklagten zu sein, war dies jedoch tatsächlich nicht. Für den Anruf unter

Anzeige der Nummer der Beklagten bediente er sich des sog. Call-ID

Spoofings.



Der Anrufer erfragte beim Kläger, ob dieser in der

vergangenen Woche von betrügerischen Anrufen oder verdächtigen

Kontobewegungen betroffen gewesen sei. Der Kläger verneinte dies. Der

Anrufer teilte ihm daraufhin mit, dass er aufgrund aktueller Betrugsvorfälle

vorsorglich das Konto und die Karte des Klägers gesperrt habe, dieses

aber nun nach dessen Auskunft wieder entsperren könne. Er bat den

Kläger sodann um entsprechende Freigabe über die pushTAN App der

Beklagten auf dem Mobiltelefon des Klägers. In der pushTAN App

erschien daraufhin, ein Auftrag mit dem Text „Registrierung Karte“. Der

Kläger gab den Auftrag frei. Mit dieser Freigabe bestätigte er tatsächlich

aber einen durch die Täter initiierte Registrierung einer digitalen Version

seiner Debitkarte zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät. Diese

installierten die Täter auf deren mobilen Endgerät und konnten

infolgedessen in nur wenigen Tagen Zahlungen von über 14.000 € mit

der digitalen Debitkarte unter Nutzung von ApplePay vornehmen.

Nachdem die Beklagte vorgerichtlich zunächst einen Betrag von über

4.000 € erstattet hatte, lehnte sie trotz anwaltlicher Zahlungsaufforderung

eine weitere Erstattung ab.

Der daraufhin beim Landgericht Köln erhobenen Klage, gab das Gericht

vollumfänglich statt. Das Gericht führt aus, dass der Kläger gegen die

Beklagte einen Anspruch habe, sein Konto auf den Stand zu bringen, auf

dem es sich ohne die Belastungen durch die nicht autorisierten

Zahlungsvorgänge befunden hätte (§ 675u S. 2 BGB). Die

streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge seien nicht durch den Kläger

autorisiert gewesen. Dies sei bereits deshalb der Fall, weil sie nicht durch

den Berechtigten, nämlich den Kläger, ausgeführt worden seien; eine

Stellvertretung für den Kläger sei zudem ausgeschlossen. Dass der

Kläger die Zahlungsvorgänge mittels ApplePay nicht selbst autorisiert

habe, stehe nach dem Vortrag der Parteien fest.



Die Beklagte könne dem klägerischen Anspruch auch keinen

Schadensersatzanspruch entgegenhalten. Zwar sei nach den

gesetzlichen Regelungen ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum

Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht

autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

entweder in betrügerischer Absicht gehandelt habe oder er den Schaden

durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer

Pflichten nach Gesetz oder den vereinbarten Bedingungen für die

Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt habe.

Entsprechendes habe die Beklagte dagegen nicht ausreichend dargelegt.

Grobe Fahrlässigkeit erfordere einen in objektiver Hinsicht schweren und

in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die

Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt. Daran fehle es hier.

Das Verhalten des Klägers sei jedenfalls nicht als subjektiv schlechthin

unentschuldbar zu werten. Dies stützt das Gericht dabei darauf, dass sich

die Täter des sog. Call-ID Spoofings bedient hätten. Dem Kläger sei

infolgedessen die Nummer der Beklagten angezeigt worden, als die Täter

ihn anriefen. Für einen verständigen, langjährigen Bankkunden sei die

Nutzung einer ihm bekannten Nummer mit besonderem Vertrauen

verbunden. Davon, dass die Möglichkeit bestehe, eine fremde Nummer

zu nutzen, dürfte der Durchschnittsbürger keine Kenntnis haben. Auch,

dass dem Kläger der angebliche Mitarbeiter der Beklagten nicht bekannt

gewesen sei, sei für sich genommen noch kein besonders verdächtiger

Umstand. In einer großen Organisation wie der der Beklagten herrsche

regelmäßig eine gewisse Fluktuation bzw. es finde eine Arbeitsteilung

statt. Etwas anderes gelte auch nicht aufgrund der Bezeichnung des

Auftrags in der pushTAN App als „Registrierung Karte“. Zwar habe der

Anrufer vorgegeben, er wolle die Karte des Klägers entsperren, nicht

registrieren. Allerdings sei die Bezeichnung „Registrierung“ derart weit,

dass für den Kläger – vor allem in der konkreten Überrumpelungssituation

-

überhaupt nicht erkennbar gewesen sei, dass es um die Einrichtung

eines Zahlungssystems auf einem mobilen Endgerät und damit die

Freigabe einer Möglichkeit zu Kontoverfügungen gehe. Dabei wäre es der

Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, durch einen eindeutigen

Text, insbesondere durch Verwendung eines Hinweises gerade auf

ApplePay dem Kunden deutlich vor Augen zu führen, welcher

Zahlungsdienst hier freigegeben werden soll. Auch aus der Formulierung

des Warntextes in der App, es sei „kein Auftrag“ freizugeben, der nicht

explizit beauftragt“ wurde, folge nach seinem natürlichen Wortsinn nicht,

dass der Auftrag zwingend über die Online-Banking App erfolgt sein

müsse. Der Kläger habe daher davon ausgehen dürfen, dass sein –

vermeintlich − telefonisch erteilter „Auftrag“ diese Voraussetzungen

ebenso erfülle.

Die am 08.01.2024 verkündete Entscheidung zum Az. 22 O 43/23 ist

nicht rechtskräftig



 

Diana Ren


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