top of page

Alle Anträge auf Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne und bei Kinderbetreuung

ab sofort online möglich


Arbeitgeber und Selbstständige sollten Anträge aus Sicherheitsgründen nur über www.ifsg-online.de stellen / LVR im Auftrag des Landes NRW für das Rheinland zuständig

Ab sofort können Arbeitgeber und Selbstständige alle Anträge auf Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne und bei Kinderbetreuung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) online über die Internetseite www.ifsg-online.de stellen. Die erforderlichen Angaben und Nachweise lassen sich schnell, einfach und papierlos eintragen sowie hochladen. Anschließend werden die Anträge digital an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland übermittelt. In Nordrhein-Westfalen entschädigen die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL).

Das Online-Verfahren wurde in enger Abstimmung mit neun weiteren Bundesländern unter der Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entwickelt und bereitgestellt. Neben dem Onlineantrag wird den Behörden in Kürze eine Software zur Verfügung gestellt, um sie in der effizienten Bearbeitung der Anträge zu unterstützen. Dies reduziert die Bearbeitungsdauer und beschleunigt die Erstattung.


Quarantäne/Tätigkeitsverbot:

Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) ausgesprochenen Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Berechtigte sind hierbei Arbeitnehmerinnen und -nehmer sowie Selbstständige, gegen die direkt eine Quarantäne bzw. ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde und die dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit, Urlaub und vorübergehender Verhinderung nach § 616 BGB. Liegt der Sitz der Betriebsstätte im Rheinland, ist der LVR zuständig



Kinderbetreuung: Nach einer neuen Regelung im IfSG haben Menschen auch Anspruch auf Entschädigung, wenn sie im Zuge der Corona-Pandemie wegen Kita- oder Schulschließungen ihre Kinder betreuen müssen, deshalb nicht arbeiten können und einen Verdienstausfall erleiden. Zuständig für den Antrag ist hier das Bundesland, in dem das Kind zur Schule geht oder in einer Kindertagesstätte betreut wird. Ist dies NRW und liegt der Sitz der Betriebsstätte im Rheinland, ist der LVR zuständig.

Weitere Informationen zu den Ansprüchen auf Entschädigung und zum Antragsverfahren:



Für Auskünfte zu Entschädigungen bei Verdienstausfällen wegen Quarantäne und bei Kinderbetreuung hat der LVR ein kostenfreies Servicetelefon eingerichtet: Telefon: 0800 9336397 (Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr)

Auch die Kontaktaufnahme per Mail ist möglich: Quarantäne/Tätigkeitsverbot: ifsg@lvr.de Kinderbetreuung: vwk@lvr.de

Wichtiger Hinweis: Antragstellende sollten immer die Internetadresse des Onlineantrags überprüfen und sich vor betrügerischen Websites in Acht nehmen. Weitere Tipps dazu auf der Informationsseite des Bundesamtes für Informationssicherheit: https://www.bsi-fuer-buerger.de/BSIFB/DE/Risiken/SpamPhishingCo/spamPhishingCo_node.html


12 Ansichten0 Kommentare
bottom of page